Familienrecht

 

Das Familienrecht ist ein besonders dynamisches Rechtsgebiet, das in den letzten Jahren immer wieder umgestaltet und weiterentwickelt wurde. So sind zum Beispiel der Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenanwartschaften) und das Verfahrensrecht durch Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 2009 völlig neu gefasst worden.

 

 

Bei dem Familienrecht handelt sich um ein komplexes Rechtsgebiet des Zivilrechts, dass die Rechtsverhältnisse unter Familienmitgliedern regelt.

 

 

Zum Arbeitsgebiet gehören:

  • Eherecht
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Unterhalt
  • Versorgungsausgleich
  • Abstammung

Viele Konflikte im Familenrecht lassen sich außergerichtlich durch vertragliche Vereinbarungen lösen. Diese Form der Streitbeilegung ist flexibler und schont das Familienverhältnis untereinander.

 

Sollte eine außergerichtliche Einigung jedoch nicht möglch sein, vertrete ich Ihre Interessen vor Gericht.

 

 

 


Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2018 - Mindestunterhalt angehoben

 

Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wie folgt:

 

 - für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

348,00 € statt bisher 342,00 €

 

- für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres:

399,00 € statt bisher 393,00 €

 

- für Kinder bis zur Volljährigkeit:

467,00 € statt bisher 460,00 €

 

Demgegenüber bleibt der Bedarf für volljährige Kinder unverändert. Er liegt in der ersten Einkommensgruppe bei 527,00 €.

 

Die Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Von der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe wurde der Bedarf um je 5 % und von der sechsten bis zur zehnten Einkommensgruppe um je 8 % angehoben.

 

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB weiterhin das Kindergeld anzurechnen. Auch das Kindergeld wird im Jahr 2018 wie folgt erhöht:

 

- für ein erstes und zweites Kind:

194,00 € statt bisher 192,00 €

 

- für ein drittes Kind:

200,00 € statt bisher 198,00 €

 

- für das vierte und jedes weitere Kind:

225,00 € statt bisher 223,00 €

 

Erstmals seit 10 Jahren werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1900 € statt bisher 1500 € und endet bei 5500 € statt bisher 5100 €.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90,00 auf 100,00 €. Um diesen Betrag kann ein in Ausbildung stehendes Kind, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, die anzurechnende Ausbildungsvergütung kürzen.

 

 

Gerne erstelle für Sie eine individuelle Unterhaltsberechnung.

 

 

BGH: Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 01.02.2017 entschieden, dass auf Antrag eines Elternteils das Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils durch das Familiengericht angeordnet werden kann (Az.: XII ZB 601/15).

 

Bei dem Wechselmodell handelt es sich um eine Umgangsregelung bei der das gemeinsame Kind nach einer Trennung der Eltern in beiden Haushalten zeitlich annähernd gleichwertig betreut wird. Bisher ist in Deutschland häufiger das Residenzmodell anzutreffen, bei der das Kind beispielsweise nur jedes zweite Wochenende beim Vater ist.

 

Viele Väter wollen sich jedoch mehr an der Erziehung ihrer Kinder beteiligen und wünschen sich eine Umgangsregelung im Sinne des Wechselmodells. Bislang war jedoch umstritten, ob das Wechselmodell durch die Familiengerichte auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Der BGH hat nun entschieden, dass die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird.

 

Maßstab einer gerichtlichen Umgangsregelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Danach ist das Wechselmodell anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern, im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen, dem Kindeswohl am besten entspricht. Um das Kindeswohl feststellen zu können, ist grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes erforderlich. Dem Wille des Kimnmdes ist mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen.

 

Einschränkend weist der BGH darauf hin, dass das Wechselmodell gegenüber anderen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und an das Kind stellt. So muss das Kind bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendeln und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen einstellen.

 

Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells bleibt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Das Wechselmodell dürfe nicht dazu angeordnet werden, diese Voraussetzung erst herbeizuführen.

 

Kein Elternunterhalt nach Kontaktabbruch und Unterhaltspflichtverletzung

Der 4. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat entschieden, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Erwachsenen Kindes entfalle, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt habe und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheine.

(Beschl. d. OLG Oldenburg v. 04.01.2017, Az.: 4 UF 166/15)

 

Kontaktabbruch stellt Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar

 

In dem vorliegenden Fall habe der Vater über sechs Jahre lang keinen Unterhalt für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt. Darüber hinaus habe er jeglichen Kontakt zu seiner alten Familie abgebrochen. Per Einschreiben habe der Vater mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle.

 

Kontaktabbruch und Unterhaltspflichtverletzung

 

Zwar führe ein Kontaktabbruch allein nicht regelmäßig zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Vorliegend kam jedoch neben dem Kontaktabbruch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.

 

 

 

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2017 - Mehr Unterhalt

Zum 1. Januar 2017 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wie folgt:

 

 - für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

342,00 € statt bisher 335,00 €

 

- für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres:

393,00 € statt bisher 384,00 €

 

- für Kinder bis zur Volljährigkeit:

460,00 € statt bisher 450,00 €

 

Für volljährige Kinder (vierte Altersstufe) ermittelt sich der Bedarf nach den Bedarfsätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Danach beträgt er in der ersten Einkommensgruppe 527,00 € = 460,00 € + 67,00 € (460,00 € -393,00 €) statt bisher 516,00 €.

 

Die Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Von der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe wurde der Bedarf um je 5 % und von der sechsten bis zur zehnten Einkommensgruppe um je 8 % angehoben.

 

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 samt Anmerkungen unverändert. Insbesondere ändert sich der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt nicht. Dieser wurde zuletzt zum 1. Januar 2015 angehoben.

 

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB weiterhin das Kindergeld anzurechnen. Auch das Kindergeld soll im Jahr 2017 wie folgt erhöht werden:

 

- für ein erstes und zweites Kind:

192,00 € statt bisher 190,00 €

 

- für ein drittes Kind:

198,00 € statt bisher 196,00 € €

 

- für das vierte und jedes weitere Kind:

223,00 € statt bisher 221,00 €

 

Für eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall stehe ich gerne zur Verfügung.

 

 


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