Kein Elternunterhalt nach Kontaktabbruch und Unterhaltspflichtverletzung

Der 4. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat entschieden, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Erwachsenen Kindes entfalle, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt habe und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheine.

(Beschl. d. OLG Oldenburg v. 04.01.2017, Az.: 4 UF 166/15)

 

Kontaktabbruch stellt Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar

 

In dem vorliegenden Fall habe der Vater über sechs Jahre lang keinen Unterhalt für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt. Darüber hinaus habe er jeglichen Kontakt zu seiner alten Familie abgebrochen. Per Einschreiben habe der Vater mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle.

 

Kontaktabbruch und Unterhaltspflichtverletzung

 

Zwar führe ein Kontaktabbruch allein nicht regelmäßig zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Vorliegend kam jedoch neben dem Kontaktabbruch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.