Bei einer Scheidung fallen Gerichtskosten und Anwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten wird auf Grundlage des Verfahrenswertes berechnet. Die Höhe des Verfahrenswertes bestimmt das Gericht mit Abschluss des Scheidungsverfahrens.
Dabei berechnet das Gericht den Verfahrenswert für die Ehescheidung zunächst aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Unterschiedlich beurteilen die Gerichte in Deutschland, was als
Einkommen und wie das Vermögen zu berücksichtigen ist.
Beispiel:
Ein Ehegatte verdient 1.200,00 € netto pro Monat und der andere Ehegatte verdient 2.000,00 € netto.
Gemeinsam verdienen die Ehegatten also 3.200,00 € netto im Monat. Multipliziert mit 3 ergibt sich ein Verfahrenswert in Höhe von 9.600,00 €.
Häufig wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Pauschalbetrag in Höhe von 250,00 € vom Einkommen abgezogen. Vermögen wird hingegen oft in Höhe von 5% abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten hinzugerechnet.
Aus diesem festgesetzten Verfahrenswert bestimmen sich nun die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Aus einer Tabelle der jeweiligen Gesetze können die Gerichtskosten und Anwaltskosten einfach abgelesen werden.
Dazu muss man noch wissen, wieviel Gebühren anfallen.
Das Gericht erhält im Scheidungsverfahren 2 Gebühren.
Ein Rechtsanwalt erhält für das Scheidungsverfahren in der Regel folgende Gebühren:
Für das oben genannte Beispiel mit einem Verfahrenswert in Höhe von 9.600,00 € würden folgende Anwaltskosten und Gerichtskosten anfallen.
Eigene Anwaltskosten: | |
1,3 Verfahrensgebühr | 798,20 € |
1,2 Terminsgebühr | 736,80 € |
Auslagen | 20,00 € |
Umsatzsteuer (19 %) | 295,45 € |
Summe | 1.850,45 € |
Gegnerische Anwaltskosten | |
1,3 Verfahrensgebühr | 798,20 € |
1,2 Terminsgebühr | 736,80 € |
Auslagen | 20,00 € |
Umsatzsteuer (19 %) | 295,45 € |
Summe | 1.850,45 € |
Gerichtskosten | 532,00 € |
Gesamtksoten | 4.232,90 € |
Bei einer Scheidung werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. In unserem Beispiel müsste also jeder Ehegatte 2.116,45 € für die Scheidung bezahlen (1.850,45 + 532:2).
Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht die Möglichkeit Kosten einzusparen. Denn bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein. Folglich muss auch nur ein Anwalt bezahlt werden. Die Gerichtskosten ändern sich jedoch nicht. In unserem Beispiel können die Eheleute also 1.850,45 € sparen, wenn sie die Scheidung einvernehmlich mit nur einem Anwalt durchführen. Wenn der andere Ehegatte die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts zur Hälfte übernehmen soll, ist dazu eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Gerne bin ich dabei behilflich und Stelle Ihnen ein entsprechendes Muster zur Verfügung.
Ich berechne nur die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Ihre Scheidung. Sie können daher nirgendwo anders die gleiche Scheidung günstiger haben.