BGH: Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 01.02.2017 entschieden, dass auf Antrag eines Elternteils das Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils durch das Familiengericht angeordnet werden kann (Az.: XII ZB 601/15).

 

Bei dem Wechselmodell handelt es sich um eine Umgangsregelung bei der das gemeinsame Kind nach einer Trennung der Eltern in beiden Haushalten zeitlich annähernd gleichwertig betreut wird. Bisher ist in Deutschland häufiger das Residenzmodell anzutreffen, bei der das Kind beispielsweise nur jedes zweite Wochenende beim Vater ist.

 

Viele Väter wollen sich jedoch mehr an der Erziehung ihrer Kinder beteiligen und wünschen sich eine Umgangsregelung im Sinne des Wechselmodells. Bislang war jedoch umstritten, ob das Wechselmodell durch die Familiengerichte auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Der BGH hat nun entschieden, dass die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird.

 

Maßstab einer gerichtlichen Umgangsregelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Danach ist das Wechselmodell anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern, im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen, dem Kindeswohl am besten entspricht. Um das Kindeswohl feststellen zu können, ist grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes erforderlich. Dem Wille des Kimnmdes ist mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen.

 

Einschränkend weist der BGH darauf hin, dass das Wechselmodell gegenüber anderen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und an das Kind stellt. So muss das Kind bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendeln und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen einstellen.

 

Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells bleibt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Das Wechselmodell dürfe nicht dazu angeordnet werden, diese Voraussetzung erst herbeizuführen.